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Stand: Juni 2004
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Lieferungen und Leistungen der Rehm&Sulzberger OEG sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsabschluß
Angebote der Rehm&Sulzberger OEG sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der Rehm&Sulzberger OEG oder mit Auslieferung der Ware an den Transporteur durch die Rehm&Sulzberger OEG binnen 14 Tagen ab Eingang der Bestellung bei der Rehm&Sulzberger OEG zustande.
3. Software
3.1 Die Rehm&Sulzberger OEG macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computer-Programme so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeiten. Gegenstand einer jeden Gewährleistung durch die Rehm&Sulzberger OEG ist Software, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.
3.2 Vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übernimmt die Rehm&Sulzberger OEG keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder für ein bestimmtes Vorhaben geeignet sind.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, übernimmt die Rehm&Sulzberger OEG keine Gewähr für die Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardwarebestandteilen.
3.4 In Ergänzung zu den hier aufgeführten Bedingungen gelten die den jeweiligen Programmpaketen beiliegenden Lizenzbedingungen.
3.5 Durch Öffnen der versiegelten CD-ROM-Verpackung werden die Lizenzbedingungen im Sinne von 3.4. anerkannt. Eine nachträgliche Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist nicht möglich.
3.6 Wird die Rücknahme originalverpackter Software angeboten, behält sich die Rehm&Sulzberger OEG die Anpassung des rückerstatteten Preises gemäss der angebotenen Preisstaffelung sowie angefallener Versandspesen vor.
4. Lieferung
4.1 Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich von der Rehm&Sulzberger OEG bestätigt sind. Verzögert sich eine Leistung über den von der Rehm&Sulzberger OEG zugesagten Zeitpunkt hinaus, können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen geltend gemacht werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass sein Interesse wegen Fristüberschreitung vollständig weggefallen ist. Kommt die Rehm&Sulzberger OEG mit der Lieferung in Verzug oder wird die Lieferung für die Rehm&Sulzberger OEG unmöglich, so ist der Ersatz eines mittelbaren Schadens ausgeschlossen, soweit Verzug oder Unmöglichkeit nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung durch die Rehm&Sulzberger OEG beruhen.
4.2 Kann die Rehm&Sulzberger OEG wegen höherer Gewalt (insbesondere bei Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre) den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, so kann sie vom Vertrag zurücktreten, ohne dass eine Schadensersatzpflicht eintritt.
4.3 Mit der Abgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Besteller über.
5. Zahlung
5.1 Die Preise der Rehm&Sulzberger OEG gelten mangels abweichender Vereinbarung ab Wien. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen auch bei Teillieferungen zu leisten. Es gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen. Es gilt die jeweils gültige Preisliste.
5.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so ist die Rehm&Sulzberger OEG berechtigt, Verzugszinsen von 2 % über dem Nationalbank-Diskontsatz zu verlangen. Der Nachweis, dass ein höherer oder weitergehender Verzugsschaden bzw. ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, steht der durch diesen Nachweis jeweils begünstigten Vertragspartei offen. Die Verzugszinsen werden berechnet für jeden angefangenen Tag, an dem der Vertrag durch Versendung, Bereitstellung oder Auslieferung der angeforderten Waren seitens der Rehm&Sulzberger OEG erfüllt ist.
5.3 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Gegenanspruchs kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch der Rehm&Sulzberger OEG und der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware Eigentum der Rehm&Sulzberger OEG. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Besteller nicht gestattet.
7. Garantieleistung
7.1 Der Besteller verpflichtet sich, die von der Rehm&Sulzberger OEG gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Schäden, Mängel oder Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Rehm&Sulzberger OEG schriftlich anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlischt ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung und innerhalb der Frist nicht erkennbar.
7.2 Die Haftung der Rehm&Sulzberger OEG für Schäden und Vermögensverluste, die aus der Benutzung eines Programms oder eines Gerätes entstanden sind, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch die Rehm&Sulzberger OEG zurückzuführen. Der Empfänger ist allein verantwortlich für den korrekten Einsatz und für die Datensicherung.
7.3 Die Gewährleistung der Rehm&Sulzberger
OEG beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung.
Bei Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen
Verkehr ist die Rehm&Sulzberger OEG außerdem berechtigt, die
Gewährleistung auf die Abtretung eigener, gegenüber Hersteller,
Lieferanten oder Autoren bestehender Gewährleistungsansprüche zu
beschränken, es sei denn, der Mangel hat seine Ursache im Verantwortungsbereich
der Rehm&Sulzberger OEG. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
durch die Rehm&Sulzberger OEG oder die Befriedigung aus
den abgetretenen Gewährleistungsansprüchen fehl, so kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. Die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
ist insbesondere dann fehlgeschlagen, wenn sie der Rehm&Sulzberger OEG
unmöglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist nicht durchgeführt
werden kann und bei bereits durchgeführten vergeblichen Versuchen
dem Kunden ein weiterer Versuch nicht zugemutet werden kann. Nach
drei fehlgeschlagenen Versuchen der Mangelbeseitigung gilt die Nachbesserung
bzw. Ersatzlieferung als nicht mehr zumutbar. Ein weitergehender
Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren
Schadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch die Rehm&Sulzberger OEG zurückzuführen.
8. Sonstiges
8.1 Auch ohne Hinweise seitens der Rehm&Sulzberger OEG sind im Zweifel sämtliche Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig. Der Besteller anerkennt österreichische und auch ausländische Exportkontroll-Bestimmungen und -Beschränkungen und verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, exportieren oder anderweitig weiterzugeben, wenn dies gegen ausländische oder österreichische Gesetze oder Verordnungen verstößt, sowie gegebenenfalls auf eigene Kosten alle erforderlichen Exportdokumente einzuholen.
8.2 Die Rehm&Sulzberger OEG ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
8.3 Der Gerichtsstand ist Wien, soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Besteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
8.4 Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Rehm&Sulzberger OEG und dem Besteller gilt ausschließlich österreichisches Recht. Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; anstelle der nichtigen Bestimmungen gilt in diesem Fall, was dem erkennbar gewollten Vertragszweck am nächsten kommt.
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